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Personenstandsangelegenheiten & Personenstandsurkunden

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

Artikel

Allgemeine Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung Ihrer Erklärung ist in der Regel das Standesamt an Ihrem letzten deutschen Wohnort in Deutschland. Sofern keiner der Beteiligten je in Deutschland wohnhaft war, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Oft ist eine Abgabe der Erklärung auch direkt beim Standesamt möglich, wenn Sie Rücksprache mit dem Amt gehalten haben. Wir unterstützen durch die Beglaubigung von Unterschriften auf nötigen Anträgen und der Erstellung von beglaubigten Kopien sowie Beratung.

Die deutschen Auslandsvertretungen bearbeiten keine personenstands- und namensrechtlichen Erklärungen selbst, sondern leiten diese, sofern von Ihnen gewünscht, an das zuständige Standesamt weiter. Die deutschen Auslandsvertretungen können Sie jedoch zu den Folgen der abgegebenen Namenserklärung im deutschen Rechtsbereich beraten. Ihre Unterlagen bzw. Ihre Anträge müssen vorgeprüft werden, bevor Sie einen Termin erhalten können (Kontaktformular). Die verschiedenen Anträge finden Sie am Ende der Seite zum Download.

Eheschließungen

Eine Eheschließung zwischen deutschen und nepalesischen Staatsangehörigen kann seit August 2018 nur noch vor dem zuständigen District Court erfolgen. Informationen zu den deutschen Eheschließungsvoraussetzungen finden Sie unten zum Download.

Die Ehe kann unter folgenden Voraussetzungen geschlossen werden:

  • die Verlobten sind mindestens 20 Jahre alt (18 Jahre alt bei Zustimmung des Vormunds),
  • nicht miteinander verwandt und
  • beide unverheiratet.

Heirat in Nepal:

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

- Ledigkeitsbescheinigung / Ehefähigkeitszeugnis

Die Ledigkeitsbescheinigung erhält ein nepalesischer Staatsbürger vom zuständigen Standesamtes seines Wohnortes. Für deutsche Staatsangehörige stellt das Standesamt des aktuellen bzw. letzten Wohnsitzes in Deutschland auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis aus.

Bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses prüft der deutsche Standesbeamte auch, ob bei dem/der ausländischen Verlobten ein Ehehindernis vorliegt (z. B. eine frühere noch bestehende Ehe). Dem Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die/den deutschen Verlobte/n sind daher die Geburts- und Ledigkeitsbescheinigung des/der ausländischen Verlobten beizufügen. Eine nepalesische Ledigkeits- bzw. Geburtsbescheinigung wird von deutschen Standesämtern in der Regel nur dann akzeptiert, wenn sie durch die Deutsche Botschaft in Kathmandu legalisiert wurde. Die Botschaft Kathmandu hat jedoch feststellen müssen, dass die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Nepal bis auf weiteres nicht gegeben ist. Daher wurde die Legalisation nepalesischer Urkunden mit Billigung des Auswärtigen Amts bereits vor einigen Jahren eingestellt.

Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit und formalen Echtheit nepalesischer Urkunden erfolgt inzwischen durch einen Vertrauenswalt der Botschaft. Allerdings ist ein Amtshilfeersuchen der zuständigen deutschen Behörde (z.B. Standesamt oder Ausländerbehörde) erforderlich.

Dem Amtshilfeersuchen müssen die ausländischen Original-Urkunden sowie eine Kostenübernahmeerklärung der anfordernden Behörde beigefügt sein. Nach Abschluss der Urkundenüberprüfung, die 2-4 Monate in Anspruch nehmen kann, wird das Ergebnis der Urkundenüberprüfung von der Botschaft an die ersuchende Behörde übersandt. Mehr Informationen hier.

  • Bescheinigung der Botschaft

In der Regel verlangen nepalesische Behörden eine Bescheinigung der Botschaft, dass der Botschaft keine Ehehindernisse (sog. „Certificate of no Impediment for Marriage“ bzw. „No-Objection-Letter“) bekannt sind. Eine solche „Konsularische Bescheinigung“ darf die Botschaft nur auf Grundlage eines von einem deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Eine einfache oder eine sog. „erweiterte Meldebescheinigung“ der deutschen Meldebehörden sind nicht ausreichend.

  • Eine beglaubigte Übersetzung in Nepalesischer Sprache der Eheschließungsvoraussetzungen des Herkunftslandes des Ausländers
  • Vorlage des Reisepasses der/des deutschen Staatsangehörigen.
  • Vorlage des „Citizenship Certificate“ für nepalesische Staatsangehörige
  • Einen Nachweis, dass sich der deutsche Staatsangehörige mindestens 15 Tage rechtmäßig in Nepal aufgehalten hat (Vorlage des Visums)

Die Eheschließungsvoraussetzungen sind analog bei der Eheschließung zweier Deutscher, bzw. eines Deutschen mit einem Ausländer anzuwenden.

Heirat in Deutschland:

Zu einer Eheschließung in Deutschland zwischen deutschen und nepalesischen Staatsangehörigen werden in der Regel folgende nepalesischen Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Ledigkeitsbescheinigung
  • Staatsangehörigkeitsausweis (Citizenship Certificate)
  • Aufenthalts- oder Meldebescheinigung

Im Falle einer früheren Ehe benötigen Sie weiterhin:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde bzw. Totenschein des früheren Ehegatten

Die vorgenannten Unterlagen werden von den deutschen Standesämtern erbeten.

Allerdings empfiehlt sich in jedem Einzelfall eine Nachfrage des in Deutschland lebenden Verlobten beim zuständigen deutschen Standesamt zum Verfahren wie auch zu den vorzulegenden Urkunden. Alle in nepalesischer Sprache gefassten Unterlagen bedürfen der Übersetzung in die deutsche Sprache. Diese Übersetzungen sollten vorzugsweise in Deutschland durch einen zugelassenen Übersetzer erfolgen. Die nepalesischen Urkunden werden in der Regel im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des zuständigen Standesamts durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft Kathmandu auf ihre inhaltliche Richtigkeit und formale Echtheit überprüft. Diese Urkundenüberprüfung ist kostenpflichtig, die Gebühren werden vom zuständigen Standesamt in Deutschland eingezogen. Der Prozess kann 2-4 Monate in Anspruch nehmen. Alternativ kann der Barbetrag für die Urkundenüberprüfung jedoch auch durch die/den nepalesischen Verlobten bei der Botschaft entrichtet werden. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Botschaft bereits ein Amtshilfeersuchen vorliegt. Erst nach erfolgter Urkundenüberprüfung beantragt das Standesamt beim zuständigen Oberlandesgericht die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die/den nepalesische(n) Verlobte(n).

Die Deutsche Botschaft Kathmandu erteilt die Auskünfte ohne Gewähr und empfiehlt im Einzelfall die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Standesamt in Deutschland.

Geburtsanzeige

Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wurde, besteht die Möglichkeit, die Geburt in Deutschland registrieren zu lassen (Geburtsanzeige) und damit eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen. Hierfür müssen Sie zunächst den entsprechenden Antrag vollständig ausfüllen. Ihre Unterschrift(en) leisten Sie vor einem Konsularbeamten/einer Konsularbeamtin der Botschaft, diese werden im Anschluss beglaubigt. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin über unser Kontaktformular. Eventuell muss zudem eine Namenserklärung erfolgen.

Beizufügende Unterlagen (im Original):

  • Antrag zur Beurkundung einer Auslandsgeburt
  • Ausländische Geburtsurkunde des Kindes

  • Nachweis der Uhrzeit und des genauen Ortes der Geburt (z. B. Klinikanschrift)

  • Nachweis der Geburt und ggf. Eheschließung der Eltern (Eheurkunde, bei Geburt in Deutschland aktueller beglaubigter Auszug aus dem Geburtenregister, einschließlich des sog. Hinweisteils, bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde)
  • ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (Reisepässe oder Personalausweise)
  • Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen hat, so können die Ehegatten die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Heiratsurkunde zu erlangen. Hierfür müssen Sie zunächst den entsprechenden Antrag vollständig ausfüllen. Ihre Unterschrift(en) leisten Sie vor einem Konsularbeamten/einer Konsularbeamtin der Botschaft, diese werden im Anschluss beglaubigt. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin über unser Kontaktformular.

Beizufügende Unterlagen (im Original):

  • Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister

  • Ausweisdokumente der Eheleute (Reisepass oder Personalausweis)
  • Nachweis der Geburt der Eheleute (bei Geburt in Deutschland aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister, einschließlich des sog. Hinweisteils, bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde)
  • ausländische Heiratsurkunde
  • im Falle von Vorehen die jeweiligen Eheurkunden und Auflösungsnachweise (Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)
  • Weitere Unterlagen können je nach Fallkonstellation erforderlich sein.

Namenserklärung

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht unabhängig von der Eintragung in ausländischen Geburtsurkunden. Hierfür müssen Sie zunächst den entsprechenden Antrag vollständig ausfüllen. Ihre Unterschrift(en) leisten Sie vor einem Konsularbeamten/einer Konsularbeamtin der Botschaft, diese werden im Anschluss beglaubigt. Die Bearbeitungszeiten für die Nachbeurkundung einer Geburt sind von Standesamt zu Standesamt verschieden, können aber beträchtlich sein und bei einigen Standesämtern auch mehrere Monate oder Jahre betragen. Hierauf hat die Botschaft keinen Einfluss.

Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin über unser Kontaktformular.

1. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält mit Geburt den Ehenamen der Eltern als Nachnamen. Eine Namenserklärung ist nicht erforderlich. Haben Sie bei der Eheschließung außerhalb Deutschlands einen Ehenamen erklärt, fragen Sie bitte vorab per E-Mail bei uns nach, ob dieser nach deutschem Recht als Ehename anerkannt wird.

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes verheiratet und führen keinen Ehenamen, ist eine Namenserklärung zum Geburtsnamen erforderlich. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor. Falls Sie nicht sicher sind, fragen Sie bitte vorher nach.

2. Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet sind, erhält in der Regel bei Geburt den Nachnamen der Mutter. Wird dieser Nachname gewünscht, ist keine Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Nachnamen, kann der Name durch eine Namenserklärung geändert werden.

Sollten Sie schon ein oder mehrere Kinder haben und für diese bereits Namenserklärungen abgegeben haben, kontaktieren Sie bitte die zuständige Auslandsvertretung hinsichtlich der Frage, ob für weitere, später geborene Kinder Erklärungen erforderlich sind.

3. Namenserklärung zur Erklärung des Namens nach dem ausländischen Heimatrecht eines Elternteils

Besitzt ein Elternteil noch eine andere Staatsangehörigkeit abgesehen von der deutschen, kann ggf. auch das Namensrecht des Staates, dessen Nationalität ein Elternteil besitzt, für die Namensführung des Kindes gewählt werden. Durch diese Rechtswahl kann auch ein deutsches Kind einen Geburtsnamen erhalten, der nach den deutschen Sachvorschriften möglicherweise nicht zulässig ist (z.B. Doppelname, Vorname eines Elternteils).

Andere Personenstandsangelegenheiten

Auf Anfrage über unser Kontaktformular beraten wir Sie gerne wenn es um andere personenstandrechtliche Ereignisse geht.


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