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Pässe, Ausweise, Staatsangehörigkeit

Reisepass

Reisepass der Bundesrepublik Deutschland, © dpa

Artikel

Biometrische Reisepässe

Die Gültigkeitsdauer des deutschen Reisepasses beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Anträge für Reisepässe können nur persönlich nach Terminvereinbarung (per E-Mail) und während der Besucherzeiten in der Botschaft gestellt werden.

Eine Antragstellung per Post ist nicht möglich. Bei Antragstellung werden Ihre Fingerabdrücke erfasst. Bitte beachten Sie, dass Ihre Fingerabdrücke aus Gründen des Datenschutzes nur kurzfristig bei der Auslandsvertretung zwischengespeichert werden und anschließend gleich wieder gelöscht werden.

Der Druck der Reisepässe erfolgt bei der Bundesdruckerei in Berlin. Bitte rechnen Sie mit einer Bearbeitungsdauer von etwa 4 bis 6 Wochen.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen in Original und Kopie benötigt (Liste nicht abschließend):

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die aktuelle Aufenthaltserlaubnis in Nepal
  • zwei gleiche, biometrische Passfotos neueren Datums (bitte die Passfotos nicht selbst zuschneiden!)
  • Ihre Geburtsurkunde mit Angabe des genauen Geburtsortes
  • bei Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten: Heiratsurkunde und soweit zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • bisheriger Reisepass (Datenseite mit Bild)
  • falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
  • falls zutreffend, Abmeldebestätigung von Ihrem innerdeutschen Wohnort, wenn ein solcher im Pass als Wohnsitz eingetragen ist

Personalausweise

Sie können bei der deutschen Botschaft in Kathmandu auch einen Personalausweis beantragen. Zusätzlich zu einem deutschen Reisepass können deutsche Staatsangehörige einen Personalausweis beantragen. Es besteht allerdings keine Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen in Original und Kopie benötigt (Liste nicht abschließend):

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis über die aktuelle Aufenthaltserlaubnis in Nepal
  • zwei gleiche, biometrische Passfotos neueren Datums (bitte die Passfotos nicht selbst zuschneiden!)
  • Ihre Geburtsurkunde mit Angabe des genauen Geburtsortes
  • bei Verheirateten, Geschiedenen oder Verwitweten: Heiratsurkunde und soweit zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • bisheriger Reisepass (Datenseite mit Bild) bzw. bisheriger Personalausweis
  • falls zutreffend, deutsche Einbürgerungsurkunde
  • falls zutreffend, Abmeldebestätigung von Ihrem innerdeutschen Wohnort, wenn ein solcher im Pass als Wohnsitz eingetragen ist

Umfangreiche Informationen rund um das Thema Personalausweis finden Sie auf dem Personalausweisportal sowie in der Informationsbroschüre.

Dienstpass

Zur Beantragung eines Dienstpasses bringen Sie bitte Folgendes mit:

Die Botschaft wird Ihre biometrischen Daten aufnehmen und Ihre Unterlagen an das Auswärtige Amt in Berlin weiterleiten. Anschließend wir Ihr Dienstpass an den von Ihnen bestimmten Adressanten übersandt.

Passverlust

Die Botschaft kann im Falle eines Passverlustes einen „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ auszustellen. Dies geht leichter und schneller, wenn Sie vorher angefertigte Fotokopien aller verloren gegangenen Ausweispapiere vorlegen können. Eventuell kann auch ein befristeter vorläufiger Reisepass durch die Botschaft ausgestellt werden. Benötigt werden:

  • ausgefülltes Formular (siehe unter Pass)
  • Passbilder entsprechend der Richtlinie
  • Schreiben über die Verlustmeldung bei der örtlichen Polizei
  • Kopie des alten Passdokuments

Der Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr kann lediglich zur Rückreise nach Deutschland verwendet werden, nur der Transitaufenthalt ist mit ihm in anderen Ländern gestattet. Seite Gültigkeit beträgt maximal einen Monat, er wird direkt in der Botschaft gedruckt und ausgestellt.

Der vorläufige Reisepass wird ebenfalls direkt in der Botschaft hergestellt, enthält jedoch keinen elektronischen Chip und keine Biometriedaten. Somit ist der Inhaber nicht in allen Ländern einreiseberechtigt.

Unabhängig von dem Pass, den Sie beantragen, müssen Sie in jedem Fall vor Ihrer Ausreise Ihr Einreisevisum bei den nepalesischen Immigrationsbehörden nachtragen lassen.

Anders sieht es aus, wenn Kfz-Papiere, Führerschein und Personalausweis abhanden gekommen sind. Diese Dokumente können nur von den Heimatbehörden ersetzt werden.

Gebührenübersicht Reisepass

Regulärer Pass (ab 24 Jahren) 101,00
Regulärer Pass (unter 24 Jahren) 68,50
Vorläufiger Pass (Gültigkeit bis 1 Jahr) 70,00
Unzuständigkeitsgebühr
(Meldewohnsitz in Deutschland,
keine Abmeldebestätigung)
70,00
Expresszuschlag 32,00
Zuschlag für 48 statt 32 Seiten
31,00

Gebührenübersicht Personalausweis

Personalausweis (ab 24 Jahren)
67,00
Personalausweis (unter 24 Jahren) 52,80
Unzuständigkeitsgebühr
(Meldewohnsitz in Deutschland,
keine Abmeldebestätigung)
13,00
Entsperrung 12,00

Wohnortänderung

Sollten Sie nach Nepal umgezogen sein und Ihren Wohnort im Pass ändern lassen wollen, so können Sie dies gebührenfrei an der Botschaft tun, hierfür buchen Sie sich bitte einen Termin per E-Mail.


Staatsangehörigkeit

Die folgenden Informationen geben einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts und diverse Antragsverfahren. Bitte lesen Sie die Übersicht sorgfältig durch, bevor Sie die Deutsche Botschaft in Kathmandu kontaktieren.

Bitte beachten Sie, dass das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht sehr komplex ist und auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruht. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere aufgrund möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere ersetzen sie nicht eine individuelle Beratung im Einzelfall.

Die deutschen Auslandsvertretungen sind keine Staatsangehörigkeitsbehörden und können daher in Staatsangehörigkeitssachen lediglich allgemeine Auskünfte erteilen. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Personen ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist das dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Bundesverwaltungsamt , welches Anträge, u.a. auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder Einbürgerung, bescheidet.



Erwerb durch Abstammung

Grundsätzlich erwirbt das Kind von deutschen Staatsangehörigen automatisch mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Beachtenswert hierbei ist, dass eventuell eine Vaterschaftsanerkennung notwendig sein kann, sofern der einzige deutsche Elternteil der Vater ist und die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren. In der Vergangenheit bestanden jedoch unterschiedliche Regelungen für bestimmte Gruppen. Für detaillierte Informationen nehmen Sie bitte Kontakt über unser Kontaktformular zu uns auf.


Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern („Generationenschnitt“)

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.

Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.


Erwerb durch Adoption

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein.
Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, bestand unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.


Erwerb durch Einbürgerung

Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Entscheidung nicht durch die Botschaft, sondern die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde in Deutschland, das Bundesverwaltungsamt, gefällt wird. Die Botschaft kann Sie im Antragsverfahren beraten und Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiterleiten.


1. Art. 116 II GG

Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des nationalsozialistischen Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen wurde. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Wiedergutmachung.
Jeder Abkömmling hat einen eigenen Rechtsanspruch und kann diesen geltend machen. So kann z.B. ein/e Enkel/in die (Wieder-)Einbürgerung beantragen, ohne dass der Vater/Mutter und/oder der Großvater/Großmutter die Einbürgerung beantragt hat.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts


NEU: Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz ausgeweitet.

Als Abkömmlinge im Sinne von Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zählen ab sofort auch

- vor dem 1. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter.

Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können formlos einen erneuten Antrag stellen. Die Botschaft ist Ihnen dabei gerne behilflich.


2. §15 StAG

Durch das am 20.08.2021 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein neuer gesetzlicher Anspruch auf Wiedereinbürgerung für Personen geschaffen, die aufgrund von NS-Verfolgungsmaßnahmen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder gar nicht erst erhalten haben, und die nicht bereits einen Anspruch nach Art. 116 Absatz 2 Grundgesetz besitzen (§ 15 StAG). Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge der Betroffenen.

Einbürgerungsberechtigt nach § 15 StAG sind Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten:

- Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 26.02.1955 aufgegeben oder verloren haben, z.B. durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, Entlassung auf Antrag oder Eheschließung mit einem Ausländer,
- Personen, die von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerung deutscher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren,
- Personen, die nach Antragstellung nicht eingebürgert worden sind oder allgemein von einer Einbürgerung, die bei Antragstellung sonst möglich gewesen wäre, ausgeschlossen waren oder
- Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben oder verloren haben, wenn dieser bereits vor dem 30.01.1933 oder bei Kindern auch nach diesem Zeitpunkt begründet worden war.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts


3. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher

Ehemalige Deutsche, die die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen durch Einbürgerung gem. §13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wieder erwerben.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts


Erwerb durch Erklärung


Kinder deutscher Mütter, die vor dem 01.01.1975 in der Ehe geboren wurden, sowie Kinder deutscher Väter, die vor dem 01.07.1993 nicht in der Ehe geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch mit Geburt erwerben. Für beide Gruppen bestanden in der Vergangenheit Möglichkeiten des Erwerbs durch Abgabe einer nachträglichen Erklärung.

Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde ein neues, zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.

Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene

- Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),

- Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,

- Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und

- Abkömmlinge der o.g. Personen.

Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt, nicht bei der Botschaft), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts

Hinweis: Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.


Erwerb durch Geburt in Deutschland und Optionspflicht


Seit dem Jahr 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern entscheiden, die sogenannte Optionspflicht. Durch das am 20.12.2014 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde der Kreis der Optionspflichtigen jedoch weitreichend eingeschränkt.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.


Erwerb durch Eheschließung


Ausländische Frauen, die einen Deutschen geheiratet hatten, erwarben vom 01.01.1914 bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Für ausländische Frauen, die zwischen dem 01.04.1953 und dem 23.08.1957 einen Deutschen geheiratet haben, galten besondere Vorschriften.

Bei Eheschließung zwischen dem 24.08.1957 und dem 31.12.1969 bestand die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder danach die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben.

Seit dem 01.01.1970 ist die Eheschließung kein Erwerbsgrund mehr. Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland können seither nur noch unter den allgemeinen Voraussetzungen des §14 StAG eingebürgert werden.




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